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ebay
Beitrag: #2
vom - RE: ebay
Kappalores schrieb:warum kann ich spiele die erst ab 18 sind nicht ins ebay reinstellen

Weil es verboten ist!!!

Per Gesetz:
Gesetzbuch schrieb:Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Auszug)

§ 4 Unzulässige Angebote

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,

5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

7. den Krieg verherrlichen,

8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,

2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder

3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

und

Ebay schrieb:Grundsatz

Es ist verboten, folgende Trägermedien (z.B. Bücher, Zeitschriften, Bilder, Plakate, Schallplatten, Audio- und Videokassetten, DVDs, CDs oder CD-Roms) auf dem eBay-Marktplatz anzubieten:

*

jugendgefährdende (indizierte) Trägermedien
*

schwer jugendgefährdende Trägermedien
*

Trägermedien, die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind
*

Trägermedien, die mit "Freigabe ab 18 Jahre" gekennzeichnet sind
*

Bildträger mit Filmen oder Spielen, die nicht gekennzeichnet sind

Die Entscheidung, ob Angebote mit diesem Grundsatz im Einklang stehen, liegt allein bei eBay. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:

*

Löschung von aktiven Angeboten und Suchanzeigen
*

Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
*

Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
*

Verlust des PowerSeller-Status

Erläuterungen zu diesem Grundsatz

Der Grundsatz stellt Einschränkungen für das Verbreiten, Überlassen, Anbieten und Zugänglichmachen bestimmter Trägermedien an Kinder und Jugendliche auf. Demnach sind das Anbieten von und das Handeln mit folgenden Medien auf dem eBay Markplatz verboten:

*

Jugendgefährdende Trägermedien

Dies sind Trägermedien, die die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert hat, sowie Medien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit indizierten Medien. Dies können beispielsweise bespielte Videokassetten oder DVDs mit indiziertem Inhalt sein.

*

Schwer jugendgefährdende Trägermedien

Hierunter fallen Trägermedien, die unabhängig von einer Indizierung schwer jugendgefährdend sind, weil sie
o

gegen bestimmte Verbote des Strafgesetzbuchs verstoßen (Verbreitung von Propagandamitteln, Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellung und Verbreitung pornographischer Schriften).
o

den Krieg verherrlichen.
o

Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt.
o

Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.
o

offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

*

Trägermedien, die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind

Hierunter fallen alle von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten bespielten Videokassetten, DVDs und Computerspiele.
*

Trägermedien, die mit "Freigegeben ab 18 Jahre" gekennzeichnet sind

Dies sind bespielte Videokassetten und DVDs, die vor Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes von der FSK mit "Freigegeben ab 18 Jahre" gekennzeichnet wurden.
*

Bildträger mit Filmen oder Spielen, die nicht gekennzeichnet sind

Hierunter fallen alle bespielten Videokassetten, DVDs und Computerspiele, die nicht von der FSK oder USK gekennzeichnet sind.

Dieser Grundsatz gilt entsprechend für das elektronische Verbreiten von Medien.

Lesen Sie bitte auch §4 des Jugendmedien-Staatsvertrags. In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu konsultieren.

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ebay - von Kappalores - 05.01.2007, 19:23
RE: ebay - von Teddyursaring - 05.01.2007, 19:31
RE: ebay - von Lizardon - 05.01.2007, 19:33
RE: ebay - von politoed12 - 05.01.2007, 19:38
RE: ebay - von Lizardon - 05.01.2007, 19:41
RE: ebay - von politoed12 - 05.01.2007, 19:58
RE: ebay - von Alpollo - 05.01.2007, 20:57
RE: ebay - von Teddyursaring - 06.01.2007, 01:02

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