Themen: 1.454
Beiträge: 11.028
Registriert seit: Mar 2006
PTC-Name: Smettbo1000 (7591)
Themen: 125
Beiträge: 2.822
Registriert seit: Apr 2006
PTC-Name: Dratini (25)
das war aber jetzt schwer zu lesen XD"
Kommen für die anderen Fälle, auch noch die Lösungen so ausführlich von Dir, Smetty????
~
~
Themen: 1.454
Beiträge: 11.028
Registriert seit: Mar 2006
PTC-Name: Smettbo1000 (7591)
ja kommen noch, ich habe mir fest vorgenommen morgen die anderen zu machen, sie sind zwar nicht ganz so lang wie das ertse aber genauso formuliert. XD
Themen: 1.454
Beiträge: 11.028
Registriert seit: Mar 2006
PTC-Name: Smettbo1000 (7591)
Hier habt ihr schonmal die Lösungen der anderen 3 Aufgaben, Paragraphen kann ich bei bedarf reinreichen, bin gerade zu Faul die alle abzutippen.
Smettbo1000 schrieb:Probeklausur Aufgabe 2
Die Kündigung könnte gemäß der analogen Anwendung des § 130 Absatz 1 BGB wirksam sein.
1. Die Analogie des § 130 BGB
Dies setzt voraus, dass man § 130 BGB analog anwenden kann. Normane kann man analog anwenden, wenn es eine Lücke im Gesetz gibt und keine Norm auf den entsprechenden Fall anzuwenden ist und die entsprechende Norm die gleiche Interessenslage vertritt wie der Fall auf dem die Norm anzuwenden ist. Es gibt im Gesetzt der BRD keine Norm die das Wirksamwerden des Willenserklärung unter Anwesenden regelt, der Paragraph § 130 BGB regelt das Wirksamwerden von Willenserklärungen und hat demnach die gleiche Interessenslage wie der hier dargestellte Fall. Da die Vorraussetzungen erfüllt sind ist die analoge Anwendung des § 130 BGB auf dem Fall möglich.
2. Abgabe der Willenserklärung
Die Kündigung des X könnte wirksam sein, wenn sie rechtmäßig abgegeben wurde. Damit eine Willenserklärung erfolgreich abgegeben wurde muss sie willentlich vom Erklärenden abgegeben werden und jener muss im guten Glauben sein, dass diese Willenserklärung den Adressaten auch erreicht. X hat die Erklärung zur Kündigung willentlich gesagt und somit abgegeben. Des Weiteren war er im guten Glauben, dass den Adressaten E diese Erklärung auch erreicht. Demnach hat X die Kündigung rechtmäßig abgegeben.
3. Zugang der Willenserklärung
Weiter müsste die Kündigung des X wirksam zugegangen sein. Da eine Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist reicht die Abgabe alleine nicht zum wirksam werden. Als Zugegangen gilt die Willenserklärung, wenn sie im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen gemäß § 130 Absatz 1 BGB. Da E die Erklärung des X gehört hat befand sich die Willenserklärung in seinem Herrschaftsbereich. E müsste sich nach der Bedeutung des gesagten erkundigen, aber die Kündigung hat ihm erstmal erreicht. Die Kündigung des X ist erfolgreich zugegangen.
4. Ergebnis
Die Kündigung ist gemäß der analogen Anwendung des § 130 Absatz 1 BGB wirksam.
Probeklausur Aufgabe 3
K könnte von V die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gemäß § 130 Absatz 1 BGB verlangen.
1. Kaufvertrag zwischen K und V
Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB besteht. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei auf einander korrespondierenden Willenserklärungen, die Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff zustande.
1.1. Telefonisches Angebot des V als Antrag
Der telefonische Antrag von V an K zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen von 5000€ könnte ein wirksamer Antrag sein. Damit der Antrag gültig ist muss er als erstes den objektiven Tatbestand erfüllen. Der objektive Tatbestand gilt als erfüllt, wenn er inhaltlich bestimmt ist, demnach die wesentlichen Vertragspunkte enthält, jene sind die Ware, der Preis und die Kennzeichnung, dass er Verkäufer ist und den Rechtsbindungswillen, sprich den Willen hier einen vertrag abzuschließen nach außen hin beinhaltet. Da er selbst telefonisch einen Antrag formuliert und auch deutlich macht, dass er den Wagen verkaufen will erfüllt dies den objektiven Tatbestand. Demnach liegt hier eine wirksame Willenserklärung vor.
1.2. Erlöschen des Antrags
Der Antrag könnte erlöscht sein in dem er gemäß § 146 BGB abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wurde. Dies setzt voraus, dass K den Antrag nicht angenommen oder verneint hat. K hat den Antrag des V gemäß § 150 Absatz 2 BGB erweitert und deshalb abgelehnt. Da K den Antrag des V erweitert hat ist jener gemäß § 150 Absatz 2 und § 146 Absatz 1 erloschen.
1.3. Verspätete Annahme des K
Die verspätete Annahme des K könnte eine rechtlich gültige Annahme sein. Dies setzt voraus, dass es einen wirksamen Antrag gibt. Da es keinen Antrag mehr gibt gilt die Annahme als neuer Antrag. Es liegt keine gültige Annahme vor.
1.4. Zwischenergebnis
Es liegt kein gültiger Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB vor.
2. Ergebnis
K kann von V keine Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gemäß § 130 Absatz 1 BGB verlangen.
Probeklausur Aufgabe 4
Natürliche Person sind alle Träger von Rechten Pflichten, demnach alle Menschen gemäß §§ 1 bis 20 BGB. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt § 1 BGB und Endet mit dem Tot.
Juristische Personen sind Personengruppen unter anderem Vereine und Stiftungen gemäß §§ 21 bis 89 BGB. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Gründung, bei Vereinen ist das die Eintragung in das Vereinsregister. Die Rechtsfähigkeit endet mit der Auflösung jener Gruppierung.